Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
Rechtsprechung zu § 11 KrW-/AbfG
155 Entscheidungen zu § 11 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird, ...
- BVerwG, 12.03.1999 - 7 B 260.98
Nachsorgeanordnung zum Grundwasserschutz 5 Jahre nach Stillegung einer ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11
Verlust der Abfalleigenschaft von in einer Kiesgrube abgelagerten Materialien; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 11 B 5.05
Grenzen der Entsorgungspflicht früherer Abfallbesitzer
- VG Arnsberg, 19.04.2010 - 14 K 2368/09
Chemieunternehmen aus Iserlohn braucht kontaminiertes Löschwasser nicht zu ...
- VG Ansbach, 08.05.2013 - AN 11 K 12.01062
- OVG Niedersachsen, 25.01.2010 - 7 LA 130/09
Sicherungsübereignetes Autowrack als Bestandteil der Insolvenzmasse
- OVG Sachsen, 08.06.2004 - 4 D 24/00
Immissionsschutz bei einer Müllverbrennungsanlage
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10
Eigenschaft von Bauschutt als Abfall vor dem Hintergrund einer möglichen ...
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Querverweise
- KrW-/AbfG
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung
- § 26 (Besitzerpflichten nach Rücknahme)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 28 (Durchführung der Beseitigung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- § 13 (Zentrale Einrichtungen)