Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 11 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
1. | Anforderungen an die Getrennthaltung und die Behandlung von Abfällen, | |
2. | Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die Ablagerung von Abfällen und | |
3. | Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5. |
(2) 1Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik. 2Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.07.2006 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 12 KrW-/AbfG
66 Entscheidungen zu § 12 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354
Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet
- BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 19.16
Klage der Eigentümer eines Grundstücks gegen die Heranziehung zu einem ...
- BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 18.16
Altverband; Beitrag; Festlegung des Verbandsgebietes; Gesamtnichtigkeit; ...
- BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03
Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche ...
- BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04
Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren; ...
- BVerwG, 30.05.2005 - 7 C 1.05
- BVerwG, 30.05.2005 - 7 CN 1.05
Verwerfung von Anhörungsrügen
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03
Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen: ...
- BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2015 - 20 A 137/14
Einbauverpflichtung des Deponiebetreibers bzgl. einer Zwischenabdichtung zwischen ...
Querverweise
Auf § 12 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 27 (Ordnung der Beseitigung)
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 36b (Zugang zu Informationen)
- Überwachung
- § 49 (Transportgenehmigung)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)