Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 12
Anforderungen an die Abfallbeseitigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 11 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere

1. Anforderungen an die Getrennthaltung und die Behandlung von Abfällen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die Ablagerung von Abfällen und
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5.

(2) 1Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik. 2Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten.

(3) (weggefallen)

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), in Kraft getreten am 21.07.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung15.07.2006BGBl. I S. 1619

Rechtsprechung zu § 12 KrW-/AbfG

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Querverweise

Auf § 12 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 27 (Ordnung der Beseitigung)
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 36b (Zugang zu Informationen)
     
      Überwachung
        § 49 (Transportgenehmigung)
     
      Schlußbestimmungen
        § 61 (Bußgeldvorschriften)
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