Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluß von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
Rechtsprechung zu § 15 KrW-/AbfG
211 Entscheidungen zu § 15 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07
Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung; ...
- OVG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 LC 91/09
Ausrüstung eines Lkw mit einem gelben Blinklicht (Rundumlicht)
- OLG Saarbrücken, 10.07.2012 - 4 U 143/11
Schadensersatzansprüche nach irrtümlicher Entsorgung eines sichergestellten, ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 K 160/07
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Straßen in geschlossener Ortslage
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
Sperrmüllabfuhr, flächendeckende; Rückstände; Abfallbesitzer, ...
- BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 1684/06
Müllsortiermaßnahme durch Dritte im Zeitraum zwischen Bereitstellung und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 42.07
Haushaltsabfall; Abfallerzeuger; Abfallbesitzer; Restabfallbehälter; Sortieren; ...
- BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 42.07
- OVG Thüringen, 01.12.2008 - 1 EO 566/08
Abfallbeseitigungsrecht; Gewerbliche Altpapiersammlung aus privaten ...
- VK Sachsen, 11.02.2005 - 1/SVK/128-04
Vergabe - Wohlwollende Nichtannahme von Bieterfehler: Keine Rechtsverletzung
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Querverweise
- KrW-/AbfG
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung
- § 24 (Rücknahme- und Rückgabepflichten)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 30 (Erkundung geeigneter Standorte)
- Informationspflichten
- § 38 (Abfallberatungspflicht)
- Überwachung
- § 49 (Transportgenehmigung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- § 13 (Zentrale Einrichtungen)
- Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- § 15 (Abfallwirtschaftspläne)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 23 (Abfallrechtsbehörden)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 18 (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung)