Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
Außer Kraft
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Länder.
Rechtsprechung zu § 19 KrW-/AbfG
5 Entscheidungen zu § 19 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 8 A 1598/04
- VG München, 03.04.2008 - M 17 K 07.5482
Gewerbliche Sammlung von Papier/Pappe/Kartonagen; überwiegende öffentliche ...
- OVG Saarland, 30.09.2008 - 1 A 2/08
Verwertung von Bioabfällen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung
- VG Münster, 23.01.2004 - 7 K 3919/98
- VG Arnsberg, 08.11.2001 - 7 K 3619/00
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