Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Dritter Teil - Produktverantwortung (§§ 22 - 26) |
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.
(2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere
| 1. | die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind, | |
| 2. | den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen, | |
| 3. | die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle sicherzustellen, | |
| 4. | den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und | |
| 5. | die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende Verwertung oder Beseitigung. |
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 22 KrW-/AbfG
32 Entscheidungen zu § 22 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 16.07.2003 - 6 UE 3127/01
Freistellung systembeteiligter Verpackungshersteller von Pflichten nach VerpackV
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
- VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"
- FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
Bildung von Rückstellungen für die Pflicht von Rücknahme von Altbatterien; ...
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.03141
Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG; im ...
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01777
Rechtmäßigkeit einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG; im ...
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01628
Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog. ...
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