Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Dritter Teil - Produktverantwortung (§§ 22 - 26) |
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller oder Vertreiber
| 1. | bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, | |
| 2. | bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben, | |
| 3. | bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben, | |
| 4. | gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben. |
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
| 1. | wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat, | |
| 2. | daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen haben, | |
| 3. | die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 5 zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter Nummer 1 genannten Besitzer, | |
| 4. | daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben. |
Rechtsprechung zu § 24 KrW-/AbfG
59 Entscheidungen zu § 24 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
- VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02
- BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; ...
- VG Gelsenkirchen, 01.12.2008 - 14 L 856/08
Kein Verbot einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen drohenden Gebührenanstiegs
- BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10
Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum, ...
- VGH Hessen, 16.07.2003 - 6 UE 3127/01
Freistellung systembeteiligter Verpackungshersteller von Pflichten nach VerpackV
- VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.01000
Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen ...
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Querverweise
- KrW-/AbfG
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung