Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Dritter Teil - Produktverantwortung (§§ 22 - 26)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 26
Besitzerpflichten nach Rücknahme

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen nach den §§ 5 und 11.

Rechtsprechung zu § 26 KrW-/AbfG

3 Entscheidungen zu § 26 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

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