Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d) |
2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d) |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. 2In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) 1§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
1. | die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder | |
2. | die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder | |
3. | die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll. |
2Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen erteilt werden; für diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. 3Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. 4Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeiführen.
(4) 1§ 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2007 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 31 KrW-/AbfG
137 Entscheidungen zu § 31 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
Einkommensteuer - Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber ...
- OVG Saarland, 26.03.2020 - 1 B 306/19
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Klage eines Naturschutzvereins gegen die Planfeststellung über die Erweiterung ...
Querverweise
Auf § 31 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 5 (Gebühren und Auslagen)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Mitwirkung von Vereinen)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 23 (Abfallrechtsbehörden)