Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d) |
| 2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d) |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
| 1. | die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder | |
| 2. | die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder | |
| 3. | die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll. |
Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen erteilt werden; für diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeiführen.
(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Rechtsprechung zu § 31 KrW-/AbfG
94 Entscheidungen zu § 31 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen, 14.02.2005 - 4 BS 273/04
Verfahrensrecht - Anerkannter Umweltverband antragsbefugt?
- BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 6.11
Deponie; bestandskräftige Rekultivierungsanordnung; Gesamtrechtsnachfolge; ...
- VG Stuttgart, 16.04.2007 - 11 K 1176/06
Klärschlammtrocknungsanlage im Außenbereich
- OVG Niedersachsen, 22.01.2009 - 12 KS 288/07
Abfallbes.anlage: Nachbargemeinde zu berücksichtigen!
- VG Stuttgart, 26.03.2002 - 6 K 371/02
Sofortige Vollziehung einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung
- VG Augsburg, 30.06.2010 - Au 6 K 10.389
Auswirkungen des Berücksichtigungsbeschlusses eines Landtagsausschusses auf das ...
- OVG Saarland, 01.10.2010 - 3 A 482/09
Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie
- VG Aachen, 29.06.2012 - 9 K 855/11
- OVG Sachsen, 29.06.2010 - 4 B 51/10
Deponieerweiterung: Kein vorläufiges Lagern von Abfällen
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Querverweise
- KrW-/AbfG
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 14 (Übergangsvorschrift zu Anlage 1)
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 5 (Gebühren und Auslagen)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Mitwirkung von Vereinen)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 23 (Abfallrechtsbehörden)