Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d)   
Außer Kraft

§ 35
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 35 KrW-/AbfG

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Literatur im Internet zu § 35 KrW-/AbfG

Querverweise

Auf § 35 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
    KrW-/AbfG
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 31 (Planfeststellung und Genehmigung)
          § 36 (Stillegung)
          § 36b (Zugang zu Informationen)
          § 36c (Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien)
     
      Schlußbestimmungen
        § 61 (Bußgeldvorschriften)
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