Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d) |
| 2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d) |
(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 35 KrW-/AbfG
13 Entscheidungen zu § 35 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Düsseldorf, 11.01.2010 - 17 L 1451/09
- VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 4 K 12.431
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- VG Düsseldorf, 18.03.2003 - 17 K 2425/00
- OVG Sachsen, 14.02.2005 - 4 BS 273/04
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- OLG Brandenburg, 11.11.2004 - 5 U 128/03
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Querverweise
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 5 (Gebühren und Auslagen)