Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.
Rechtsprechung zu § 41 KrW-/AbfG
48 Entscheidungen zu § 41 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 29.07.2008 - 22 A 08.40012
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug nicht über ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 1315/04
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BImSchG § 12 Abs. 1; BImSchG § ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 A 522/02
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.02.2004 - 7 C 10.03
Abfall; besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung; ...
- BVerwG, 19.02.2004 - 7 C 10.03
- BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09
Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer; ...
- VG Braunschweig, 11.10.2006 - 2 A 315/05
Deponiesickerwasser als Sonderabfall; Abwasseranlage; Andienungspflicht; ...
- BVerwG, 21.05.2012 - 7 B 71.11
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem ...
- BVerwG, 21.05.2012 - 7 B 70.11
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem ...
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Querverweise
- KrW-/AbfG
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 48