Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52)   
Außer Kraft

§ 41
Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

Rechtsprechung zu § 41 KrW-/AbfG

48 Entscheidungen zu § 41 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 41 KrW-/AbfG

Querverweise

Auf § 41 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
    KrW-/AbfG
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
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