Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
| 1. | die zu erwartenden Emissionen, | |
| 2. | das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, | |
| 3. | die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und | |
| 4. | die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. |
(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
Rechtsprechung zu § 5 KrW-/AbfG
208 Entscheidungen zu § 5 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 LC 41/03
Umweltrecht - Kein Einsatz asbesthaltiger Abfälle zur Verfüllung im Tagebau
Zum selben Verfahren:
- VG Oldenburg, 09.01.2003 - 5 A 409/02
Abgrenzung Verwertung-Beseitigung; Abfallentsorgung; Tagebau; ...
- VG Oldenburg, 09.01.2003 - 5 A 409/02
- OLG Schleswig, 05.04.2005 - 6 Verg 1/05
Vergabe - Mindestanforderungen und Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes
Zum selben Verfahren:
- VK Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - VK-SH 37/04
Vergabe - Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
- VK Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - VK-SH 37/04
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09
Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10
Eigenschaft von Bauschutt als Abfall vor dem Hintergrund einer möglichen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11
Verlust der Abfalleigenschaft von in einer Kiesgrube abgelagerten Materialien; ...
- VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 2508/00
Asbesthaltiger Bauschutt; Überlassungspflicht
- VK Münster, 22.07.2011 - VK 7/11
Vergabe - Vereinbarung zwischen Gebietskörperschaften: Öffentlicher Auftrag?
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