Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
(1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt hat.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten anders nicht zu gewährleisten ist.
Rechtsprechung zu § 51 KrW-/AbfG
7 Entscheidungen zu § 51 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.01000
Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen ...
- VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.00358
Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen Sammlung von ...
- OLG Schleswig, 05.04.2005 - 6 Verg 1/05
Vergabe - Mindestanforderungen und Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes
- VGH Bayern, 28.09.2009 - 20 ZB 09.1562
Abfallrecht; Widerruf einer Transportgenehmigung; Bedenken gegen die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 20 A 1380/07
KrW-/AbfG § 52; EfbV § 2 Abs. 1; EfbV § 2 Abs. 1 Nr. 1; EfbV § ...
- VG Düsseldorf, 04.02.2003 - 17 K 316/03
- VG Düsseldorf, 11.06.2002 - 17 K 2839/01
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