Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64) |
1Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
Rechtsprechung zu § 59 KrW-/AbfG
9 Entscheidungen zu § 59 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 03.04.2014 - 10 L 49.14
Abfallrechtliche Anordnung
- VG Düsseldorf, 24.02.2012 - 17 K 6881/11
Pflicht zur Systembeteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für ...
- VG Augsburg, 13.09.2021 - Au 9 K 21.395
Untersagung des Betriebs einer Altfahrzeugannahmestelle und eines ...
- VG Berlin, 02.10.2002 - 10 A 349.02
Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen ist rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 1315/04
Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
Pfand für Mineralwasser und CO2-haltige Erfrischungsgetränke in ...
- VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02
Verpflichtung zur Pfanderhebung, Erstattung und Rücknahme von einwegverpackten ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"