Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64)   
§ 59
Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

Rechtsprechung zu § 59 KrW-/AbfG

Literatur im Internet zu § 59 KrW-/AbfG

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