Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64) |
Außer Kraft
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,
| 1. | auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder | |
| 2. | die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 62 KrW-/AbfG
2 Entscheidungen zu § 62 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- KG, 15.11.1999 - 3 Ws (B) 557/99
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01
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