Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64)   
§ 63
Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.

Rechtsprechung zu § 63 KrW-/AbfG

21 Entscheidungen zu § 63 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 63 KrW-/AbfG

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