Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 3 - Abfallbeseitigung (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KrWG (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KrWG
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15
Grundpflichten der Abfallbeseitigung

(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. 2§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union23.10.2020BGBl. I S. 2232

Rechtsprechung zu § 15 KrWG

167 Entscheidungen zu § 15 KrWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 167 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 15 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Kreislaufwirtschaft
          § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
        Abfallbeseitigung
          § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 17 (Überlassungspflichten)
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
          § 29 (Durchführung der Abfallbeseitigung)
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
     
      Überwachung
        § 47 (Allgemeine Überwachung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht