Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
Abschnitt 3 - Abfallbeseitigung (§§ 15 - 16) |
(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. 2§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 15 KrWG
167 Entscheidungen zu § 15 KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 12 A 23.2372
Zurückverweisung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
Beräumungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; Insolvenz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
Verpflichtung der Abfallbeseitigung
- VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
- BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
- VG Bayreuth, 08.10.2015 - B 2 K 15.166
Beseitigungsanordnung, Genehmigungsfähigkeit, Abfallbeseitigungsanlage, ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2022 - 2 M 28/22
Anordnung zur Entsorgung teerölimprägnierter Bahnschwellen
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück; ...
- VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21
Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2021 - 20 B 1690/21
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen Erweiterung der Halde Oetelshofen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2021 - 20 B 1690/21
- BVerwG, 17.06.2014 - 7 B 14.14
Biopolderanlage; wassergefährdende Stoffe; Abfallentsorgungsanlage; Deponie; ...
Querverweise
Auf § 15 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Abfallbeseitigung
- § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 29 (Durchführung der Abfallbeseitigung)
- Überwachung
- § 47 (Allgemeine Überwachung)