Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 1 - Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (§ 6) |
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
| 1. | Vermeidung, | |
| 2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung, | |
| 3. | Recycling, | |
| 4. | sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, | |
| 5. | Beseitigung. |
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
| 1. | die zu erwartenden Emissionen, | |
| 2. | das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, | |
| 3. | die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie | |
| 4. | die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen. |
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
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Querverweise
Auf § 6 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- KrWG
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)