Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72)   

§ 68
Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

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Literatur im Internet zu § 68 KrWG

Querverweise

Auf § 68 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
    KrWG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Nebenprodukte)
        § 5 (Ende der Abfalleigenschaft)
     
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Kreislaufwirtschaft
          § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
          § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
          § 11 (Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
          § 12 (Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme)
        Abfallbeseitigung
          § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
     
      Produktverantwortung
        § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen)
        § 25 (Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten)
        § 26 (Freiwillige Rücknahme)
     
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
     
      Überwachung
        § 47 (Allgemeine Überwachung)
        § 48 (Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle)
        § 52 (Anforderungen an Nachweise und Register)
        § 53 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen)
        § 54 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen)
     
      Entsorgungsfachbetriebe
        § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)
     
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
        § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)
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