Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72) |
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
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Querverweise
Auf § 68 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- KrWG
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- Abfallbeseitigung
- § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
- Produktverantwortung
- Planungsverantwortung
- Überwachung
- Entsorgungsfachbetriebe
- § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)