Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14)   

§ 7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

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Literatur im Internet zu § 7 KrWG

Querverweise

Auf § 7 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
    KrWG
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
          § 6 (Abfallhierarchie)
        Kreislaufwirtschaft
          § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
          § 9 (Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot)
          § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
          § 11 (Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 17 (Überlassungspflichten)
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Produktverantwortung
        § 23 (Produktverantwortung)
        § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen)
     
      Absatzförderung und Abfallberatung
        § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Überwachung
        § 47 (Allgemeine Überwachung)
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