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Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 24 KunstUrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 24 KunstUrhG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24 KunstUrhG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung

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