§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 33 KunstUrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 33 KunstUrhG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 33 KunstUrhG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu 33 II)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
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