§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 33 KunstUrhG

29 Entscheidungen zu § 33 KunstUrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 33 KunstUrhG

Querverweise

Auf § 33 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 33 KunstUrhG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu 33 II)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
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