vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 38

Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

Literatur im Internet zu § 38 KunstUrhG

Querverweise

Auf § 38 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:

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