vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42

Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

Literatur im Internet zu § 42 KunstUrhG

Querverweise

Auf § 42 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:

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