§ 43

(1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

(2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

 

Hinweis zum Verweis auf die Strafprozeßordnung:

Jetzt §§ 430 bis 432

Rechtsprechung zu § 43 KunstUrhG

Literatur im Internet zu § 43 KunstUrhG

Querverweise

Auf § 43 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:

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