Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
Rechtsprechung zu § 48 KunstUrhG
3 Entscheidungen zu § 48 KunstUrhG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.10.2021 - 1 RVs 175/21
Filmen eines alltäglichen Polizeieinsatzes ist strafbar
- LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2005 - 3 O 1961/05
- OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Verletzung des ...