Landesabfallgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
§ 1
Ziele des Gesetzes

(1) Ziele des Gesetzes sind die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. Diesen Zielen dienen insbesondere eine ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Pro duktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

(2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.

Rechtsprechung zu § 1 LAbfG

10 Entscheidungen zu § 1 LAbfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1 LAbfG

Querverweise

Auf § 1 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
    LAbfG
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Pflichten der öffentlichen Hand)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LAbfG:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Abwasserbeseitigung
          § 45a V (Grundsatz) (zu §§ 1 ff)

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