Landesabfallgesetz

   Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 6 - 11)   

§ 10
Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Unbeschadet des § 14 KrW-/AbfG findet § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.

Rechtsprechung zu § 10 LAbfG

5 Entscheidungen zu § 10 LAbfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 10 LAbfG

Querverweise

Auf § 10 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
    LAbfG
      Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
        § 9 (Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 28 (Ordnungswidrigkeiten)
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