Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 23
Abfallrechtsbehörden

(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallrechtsbehörden sind

1. das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

(3) 1Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahmen ist.

(4) 1Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

1. die Zustimmung nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG,
3. die Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG und die Feststellungen nach § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG, sofern ausschließlich nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,
4. die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG,
5. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 dieses Gesetzes bei Deponien nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung,
6. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem
a) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG oder
b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG
vorhanden ist oder errichtet werden soll,
7. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem
a) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG oder
b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG
vorhanden ist oder errichtet werden soll,
8. die Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote nach § 5 und der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762).

2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

(5) 1Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

1. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 dieses Gesetzes bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,
2. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen für ein Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen.

2Es entscheidet bei den Aufgaben nach Nummer 1 im Ein vernehmen mit der nach den Absätzen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.

(6) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für

1. die Zustimmung und den Widerruf der Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Überwachung der technischen Überwachungsorganisationen im Rahmen des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 und § 16 Satz 2 EfbV,
3. die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung,
4. die Überwachung der Entsorgergemeinschaften im Rahmen des § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Satz 2 EgRL,
5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Transportgenehmigung, für die nach § 49 Abs. 4 KrW-/AbfG eine baden-württembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat.

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