Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer auf Grund von § 10 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 11 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder an sich nimmt,
3. einer auf Grund von § 14 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. 2Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur obliegt den unteren Abfallrechtsbehörden.

Rechtsprechung zu § 28 LAbfG

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