Landesabfallgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   

§ 3
Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Rechtsprechung zu § 3 LAbfG

7 Entscheidungen zu § 3 LAbfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 LAbfG

Querverweise

Auf § 3 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
    LAbfG
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 23 (Abfallrechtsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LAbfG:
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