Landesbauordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt

1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.

Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.

Rechtsprechung zu § 1 LBO

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Literatur im Internet zu § 1 LBO

Querverweise

Auf § 1 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Allgemeine Anforderungen)
     
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 11 (Gestaltung)
     
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LBO:
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
          §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 1 II 1 Nr. 1)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 29 II (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
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