Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um
| 1. | eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, | |
| 2. | die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder | |
| 3. | überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden. |
Literatur im Internet zu § 10 LBO
Querverweise
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