Landesbauordnung
| 3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16) |
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
| 1. | Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, | |
| 2. | Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, | |
| 3. | andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2. |
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.
Rechtsprechung zu § 11 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, anerkannte Regeln der Baukunst, 6.12.99
Art. 20 III, 28 GG, Verfassungsmäßigkeit einer (nach bayerischem Recht) über das allgemeine Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO) hinausgehenden Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunst;
Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen Generalklausel, soweit sie auch die "öffentliche Ordnung" einschließt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1, 3 PolG);
Art. 20 III, 28 GG, Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;
auch im Rahmen von § 132 II Nr. 2 VwGO kommt nur die Beurteilung revisiblen Rechts (§ 137 I VwGO) in Betracht;
zur Frage, wann der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) einlegen kann
- BVerwG, Flachdachgebäude gegenüber Villa, 27.6.91 (NVwZ 1991, 983)
bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO), Baukunst, Art. 5 III GG, einzelfallbezogener Ausgleich
Literatur im Internet zu § 11 LBO
Querverweise
Auf § 11 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- LBO
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 IX (Begriffe) (zu § 11 III Nr. 1, IV)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 I (Örtliche Bauvorschriften)
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