Landesbauordnung

   3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16)   
§ 13
Standsicherheit

(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.

Rechtsprechung zu § 13 LBO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Plakatanschlagtafel, 21.7.93
    § 13 II LBO, Begriff der Verunstaltung;
    § 19 II LBO, § 33 II 1 StVO

Literatur im Internet zu § 13 LBO

Querverweise

Auf § 13 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LBO:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 13 II)

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