Landesbauordnung
| 3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16) |
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
Rechtsprechung zu § 13 LBO
38 Entscheidungen zu § 13 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1991 - 8 S 427/91
Werbeanlage: Schaukästen für Suggestivwerbung und Fremdwerbung
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.1989 - 3 S 1314/89
Baugestaltung
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1984 - 3 S 2200/84
Beeinträchtigung der beabsichtigten Gestaltung des Straßenbildes und Ortsbildes ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1986 - 8 S 994/86
Firmenaufschrift und Farbgebung für Tank im Gewerbegebiet
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.1986 - 8 S 2651/86
Werbetafel; Plakattafel Plakat; landwirtschaftlicher Hof
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 8 S 2651/86
Zulässigkeit der Anbringung einer Werbetafel
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 8 S 2651/86
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.1993 - 3 S 660/93
Plakatanschlagtafel - § 13 Abs. 2 LBO, Begriff der Verunstaltung
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.1985 - 3 S 1968/85
Werbeanlagen im Innenbereich
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 8 S 51/88
Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch eine aus Metallpfosten und ...
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