Landesbauordnung
| 3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16) |
Rechtsprechung zu § 16 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, drehbarer Uhrenkandelaber, 6.7.01
§ 16 II LBO, § 33 II StVO, Werbeanlage in Nähe einer Ampel;
§ 16 VI StrG gilt auch dann, wenn die Sondernutzung unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht;
§ 114 S. 2 VwGO, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
§§ 24 I, 44 II GemO, Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) mit der Folge einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG) bestimmen sollen, müssen vom Gemeinderat gefaßt werden, Ermessensfehler (§ 40 VwVfG), wenn sich die Verwaltung auf solche von ihr selbst erlassene Richtlinien stützt
Literatur im Internet zu § 16 LBO
Querverweise
Auf § 16 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- LBO
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 33 (zu § 16 II)
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