Landesbauordnung
| 4. Teil - Bauprodukte und Bauarten (§§ 17 - 25) |
(1) Bauprodukte,
| 1. | deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder | |
| 2. | die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, |
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 19 LBO
15 Entscheidungen zu § 19 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.1993 - 3 S 660/93
Plakatanschlagtafel - § 13 Abs. 2 LBO, Begriff der Verunstaltung
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.1989 - 8 S 480/89
Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides zum Bau eines McDrive Restaurants
- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
Vertrieb von Urinalen ohne Prüfungszeugnis
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.1986 - 8 S 2563/86
Werbeanlage und Verkehrseinrichtung
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1988 - 3 S 3072/88
Übergang der Störereigenschaft
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89
Werbetafel als bauliche Anlage
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
Großflächige, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel als bauliche Anlage iSd ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 8 S 169/90
Bauordnungsrecht: Abbruch eines Gebäudeteils; Verletzung von Privateigentum
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 3 S 2737/97
Zum bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 3 S 769/95
Unterhaltungsverpflichtung von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 ...
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