Landesbauordnung
| 4. Teil - Bauprodukte und Bauarten (§§ 17 - 25) |
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall
| 1. | Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und | |
| 2. | nicht geregelte Bauprodukte |
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
| 1. | Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und | |
| 2. | dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht. |
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.
Literatur im Internet zu § 20 LBO
Querverweise
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