Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte und Bauarten (§§ 17 - 25)   
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Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn

1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.

Literatur im Internet zu § 20 LBO

Querverweise

Auf § 20 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Bauprodukte und Bauarten
        § 17 (Bauprodukte)
        § 21 (Bauarten)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 79 (Inkrafttreten)

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