Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
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Dächer

(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.

(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Literatur im Internet zu § 27 LBO

Querverweise

Auf § 27 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

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