Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in
| 1. | mehrgeschossigen Wohnungen, | |
| 2. | Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und | |
| 3. | land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. |
Literatur im Internet zu § 28 LBO
Querverweise
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