Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
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§ 29
Aufzugsanlagen

(1) 1Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß. 2Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 3Satz 1 gilt nicht bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse, durch die die Höhe von 13 m überschritten wird, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Rechtsprechung zu § 29 LBO

7 Entscheidungen zu § 29 LBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 29 LBO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 IV (Allgemeine Anforderungen) (zu § 29 II)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 29 II)
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