Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
§ 29
Aufzugsanlagen

(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

Rechtsprechung zu § 29 LBO

4 Entscheidungen zu § 29 LBO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 29 LBO

Querverweise

Auf § 29 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 LBO:
    LBO
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 IV (Allgemeine Anforderungen) (zu § 29 II)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 29 II)

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