Landesbauordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.
(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Rechtsprechung zu § 3 LBO
100 Entscheidungen zu § 3 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.1981 - 3 S 1917/81
Zur Lebensgefahr iSd BauO BW § 3 Abs 1 S 1; Abbruchsverfügung
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 5 S 1848/05
Nachbarliche Abwehrrechte gegen Konsulatsbau?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06
Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot ...
- BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06
- VG Freiburg, 20.03.2001 - 7 K 521/00
Treppenhaus; Hängelift für Behinderte; Brandschutz; Einhaltung technischer ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2004 - 5 S 1263/04
Nachbarliche Abwehrrechte gegen Konsulatsbau?
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 29.04.2004 - 3 K 953/04
Baugenehmigung für ein türkisches Konsulat und Nachbarschutz
- VG Karlsruhe, 29.04.2004 - 3 K 953/04
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2011 - 3 S 942/10
Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan
- VG Freiburg, 22.12.2009 - 4 K 2089/09
Standsicherheitsschutz nur für geplante bauliche Anlagen
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 3 S 2332/95
Ablehnung eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen ein Bauvorhaben, bei dessen ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 8 S 3190/96
Baugenehmigung: Gefährdung der Standfestigkeit des Nachbargrundstückes durch ein ...
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Literatur im Internet zu § 3 LBO
- Barrierefreies Bauen
von Wirtschaftsministerium
Leitfaden zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Raum, in öffentlich zugängigen Gebäuden, in Arbeitsstätten und Wohnungen. Die Broschüre richtet sich an Architekten, Fachingenieure und Bauherren
über www.wm.baden-wuerttemberg.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- LBO
- Bauprodukte und Bauarten
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 38 (Sonderbauten)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Bautechnische Prüfung
- § 3 (Prüfung der bautechnischen Nachweise)
- LBO
- Der Bau und seine Teile
- § 29 II (Aufzugsanlagen) (zu § 3 IV)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 3 IV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 319 (Baugefährdung)
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