Landesbauordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen.
Rechtsprechung zu § 3 LBO
- Entscheidung zu § 3 LBO im Volltext bei

- BGH, DIN-Normen, 26.4.90 (NJW-RR 1990, 1452)
§ 5 UrhG, privat ausgearbeitete Regelwerke haben keinen Urheberrechtsschutz bei Bezugnahme in ministeriellen Erlassen (vgl. § 3 III LBO) (hier: aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Institut für Normung und den deutschen Ländern);
(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «DIN-Normen (BVerfG)»)
Literatur im Internet zu § 3 LBO
- Barrierefreies Bauen
von Wirtschaftsministerium
Leitfaden zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Raum, in öffentlich zugängigen Gebäuden, in Arbeitsstätten und Wohnungen. Die Broschüre richtet sich an Architekten, Fachingenieure und Bauherren
über www.wm.baden-wuerttemberg.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- LBO
- Bauprodukte und Bauarten
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Bautechnische Prüfung
- § 3 (Prüfung der bautechnischen Nachweise)
- LBO
- Der Bau und seine Teile
- § 29 II (Aufzugsanlagen) (zu § 3 IV)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 3 IV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 319 (Baugefährdung)
Rechtsberatung
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