Landesbauordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die obersten Baurechtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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Literatur im Internet zu § 3 LBO

Querverweise

Auf § 3 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Bauprodukte und Bauarten
        § 17 (Bauprodukte)
        § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
        § 19 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
        § 20 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
        § 21 (Bauarten)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Sonderbauten)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 61 (Teilbaugenehmigung)
        § 67 (Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen)
        § 69 (Fliegende Bauten)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LBO:
    LBO
      Der Bau und seine Teile
        § 29 II (Aufzugsanlagen) (zu § 3 IV)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 3 IV)
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