Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.
Literatur im Internet zu § 30 LBO
Querverweise
Auf § 30 LBO verweisen folgende Vorschriften:
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