Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
§ 31
Leitungsanlagen

Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird.

Literatur im Internet zu § 31 LBO

Querverweise

Auf § 31 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

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