Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
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Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.

(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 31 LBO

Querverweise

Auf § 31 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

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