Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.
(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 31 LBO
Querverweise
Auf § 31 LBO verweisen folgende Vorschriften:
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