Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend §§ 45a und 45b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen.
(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
Rechtsprechung zu § 33 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, geschlossene Grube für Wochenendhaus, 29.6.93 (NVwZ-RR 94, 562)
§ 35 II BauGB, ausreichende Erschließung, Anforderungen an die Abwasserbeseitung, § 33 III LBO, § 17 II 2 LBOAVO, geschlossene Grube oder Kleinkläranlage in der Regel nicht ausreichend
Literatur im Internet zu § 33 LBO
Querverweise
Auf § 33 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Abwasserbeseitigung
- § 45a (Grundsatz) (zu § 33 II, III)
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