Landesbauordnung

   6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40)   
§ 35
Wohnungen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(2) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

(4) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen

1. leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetrocknen,
3. leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.

Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

(5) Bei Wohngebäuden mit mindestens 20 Wohnungen muss für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

 

Hinweis der Redaktion:

Absatz 3, eingefügt durch Gesetz vom 19.10.2004 (GBl. S. 771), ist gemäß Art. 2 dieses Gesetzes am 1.4.2005 in Kraft getreten. Vgl. bis zum 31.12.2008 auch die Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 11.

Literatur im Internet zu § 35 LBO

Querverweise

Auf § 35 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

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