Landesbauordnung
| 6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40) |
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen nicht entstehen.
(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(5) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
| 1. | leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen, | |
| 2. | Flächen zum Wäschetrocknen, | |
| 3. | leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind. |
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.
Hinweis der Redaktion:Absatz 3, eingefügt durch Gesetz vom 19.10.2004 (GBl. S. 771), ist gemäß Art. 2 dieses Gesetzes am 1.4.2005 in Kraft getreten. Vgl. bis zum 31.12.2008 auch die Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 11.
Literatur im Internet zu § 35 LBO
- Baurechtliche Normen zum Bauen für Menschen mit Behinderungen von Dr. Thomas Spiegels (Vortrag)
Zu den Definitionen des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Behinderung und Barrierefreiheit, zu den allgemein dort geregelten Pflichten des Staates sowie zum Bauplanungs- und Bauordnungsrechts beim Bauen für Menschen mit Behinderungen
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Querverweise
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