Landesbauordnung
| 6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40) |
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen
| 1. | die Abstände von Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern, | |
| 2. | die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, | |
| 3. | die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, | |
| 4. | die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, | |
| 5. | die Feuerungsanlagen und Heizräume, | |
| 6. | die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege, | |
| 7. | die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, | |
| 8. | die Lüftung, | |
| 9. | die Beleuchtung und Energieversorgung, | |
| 10. | die Wasserversorgung, | |
| 11. | die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen, | |
| 12. | die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten, | |
| 13. | die Anlage von Fahrradabstellplätzen, | |
| 14. | die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, | |
| 15. | die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen, | |
| 16. | den Betrieb und die Nutzung. |
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
| 1. | Hochhäuser, | |
| 2. | Verkaufsstätten, | |
| 3. | bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, | |
| 4. | Büro- und Verwaltungsgebäude, | |
| 5. | Schulen und Sportstätten, | |
| 6. | Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, | |
| 7. | Versammlungsstätten, | |
| 8. | Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, | |
| 9. | bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr, | |
| 10. | bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist, | |
| 11. | bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muß, | |
| 12. | Fliegende Bauten, | |
| 13. | Camping- und Zeltplätze, | |
| 14. | Gemeinschaftsunterkünfte. |
Literatur im Internet zu § 38 LBO
Querverweise
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Rechtsberatung
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