Landesbauordnung

   7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48)   
§ 41
Grundsatz

Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Literatur im Internet zu § 41 LBO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 41 LBO:
    LBO
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 I (Begriffe)

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