Landesbauordnung

   7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48)   
§ 45
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.

Literatur im Internet zu § 45 LBO

Querverweise

Auf § 45 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 41 (Grundsatz)
        § 42 (Bauherr)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 66 (Bauüberwachung)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 75 (Ordnungswidrigkeiten)

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