Landesbauordnung
| 7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48) |
(1) Baurechtsbehörden sind
| 1. | das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörde, | |
| 2. | die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden, | |
| 3. | die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden. |
(2) Untere Baurechtsbehörden sind
| 1. | Gemeinden und | |
| 2. | Verwaltungsgemeinschaften, |
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen und die höhere Baurechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Gemeinden, denen am 1. Januar 1965 die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Baurechtsbehörden.
(4) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Baurechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
(5) Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat; die höhere Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen. Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
Literatur im Internet zu § 46 LBO
Querverweise
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWaermeG)
- § 8 (Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse)
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- § 3 I Nr. 3 (zu § 46 I Nr. 3, II, III)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 III 3 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 46 II)
Rechtsberatung
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