Landesbauordnung
7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48) |
(1) 1Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. 2Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.
(3) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. 3Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.
(5) 1Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. 2Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. 3§ 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechtsprechung zu § 47 LBO
138 Entscheidungen zu § 47 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22
Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21
Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 13.07.2018 - 2 K 13099/17
Bauaufsichtliches Einschreiten; Baulast; Brandwand; Instandhaltung; ...
- VG Stuttgart, 13.07.2018 - 2 K 13099/17
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
Konkurrenz zwischen der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel und der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
- VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15
Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung ...
- VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7609/17
Schutz des Nachbarn vor Luftverunreinigung durch Kaminofen
- VG Karlsruhe, 22.06.2023 - 2 K 506/23
Nutzungsaufnahmeuntersagung eines Tanz- und Nachtclubs; Vergnügungsstätte
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 8 S 2135/21
Rechtswidrige Untersagung der Errichtung zweier ihr im vereinfachten Verfahren ...
Querverweise
Auf § 47 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Zusätzliche Bauvorlagen
- § 45 (Gastspielprüfbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 VI (Baugenehmigung)
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 47 IV 2)
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 98 II, III (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren) (zu § 47 I)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 47 IV)