Landesbauordnung

   7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LBO
__paste_bez____paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesbauordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 47
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

(1) 1Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. 2Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.

(3) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) 1Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. 3Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.

(5) 1Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. 2Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. 3§ 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.

Rechtsprechung zu § 47 LBO

138 Entscheidungen zu § 47 LBO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 138 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 47 LBO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 47 LBO:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 1 (Allgemeines) (zu § 47 I 1)
          § 2 I (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 47 I 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 98 II, III (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren) (zu § 47 I)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht