Landesbauordnung

   7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48)   
§ 47
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.

(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 47 LBO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Garagensüdwand, 10.12.97 (NVwZ 1998, 395)
    Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten beruht auf Landesrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 47 I 2 LBO), Möglichkeit zivilrechtlicher Rechtsbehelfe ist berücksichtigungsfähig;
    § 130a VwGO, zu den Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens bei der Stellung von Beweisanträgen

Literatur im Internet zu § 47 LBO

Querverweise

Auf § 47 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 51 (Kenntnisgabeverfahren)
        § 55 (Nachbarbeteiligung)
        § 59 (Baubeginn)
        § 69 (Fliegende Bauten)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 LBO:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 58 VI (Baugenehmigung)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 1 (Allgemeines) (zu § 47 I 1)
          § 2 I (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 47 I 1)

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