Landesbauordnung
| 7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48) |
(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.
(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.
(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 47 LBO
73 Entscheidungen zu § 47 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 5 S 632/09
Entfernungsverfügung aufgrund mangelnden Brandschutzes
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - 8 S 708/10
Nutzungsaufnahmeuntersagung bei Baurechtswidrigkeit?
- VG Freiburg, 22.07.2010 - 4 K 2486/08
Gebühren bei Durchführung der Brandverhütungsschau
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz
- VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12
Bordell-Konzept der Stadt Freiburg
- VG Karlsruhe, 20.05.2010 - 6 K 2666/09
Anordnung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 S 2780/02
Einhaltung der Feuerungsverordnung
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2000 - 8 S 314/00
Abbruchsanordnung - Duldungsverfügung
- VG Sigmaringen, 16.11.2006 - 7 K 532/06
Duldungsverfügung gegen Pächter zur Entfernung einer fahrbaren Weidehütte durch ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
J. Wolfferts GmbH
20.09.2012
J. Wolfferts GmbH
21.09.2012
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Querverweise
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Zusätzliche Bauvorlagen
- § 45 (Gastspielprüfbuch)
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 47 IV 2)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 98 II, III (Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen) (zu § 47 I)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 47 IV)